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Corona - Stadt Köln präsentiert neue Bestimmungen für Sportbereich |
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Das Sportamt der Stadt Köln
informierte jüngst seine Vereine über die jüngste Entwicklung der
Coronaentwicklung im Sport, die ab 30. Mai 2020 ihre Gültigkeit hat. Im folgenden eine Abschrift davon:
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Partnerinnen und Partner im Sport,
die Landesregierung NRW hat die
Möglichkeiten zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Sportbetrieb erneut
erweitert. Die Regelungen betreffen unter anderem die Nutzung von Umkleide,
Duschen und Vereinsräumen, Kontaktsport- und Wettkampfbetrieb im Freien sowie
den Schwimmsport. Die wichtigsten Änderungen:
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Die Nutzung
von Duschen, Umkleiden und Vereinsräumen ist wieder möglich, wenn der
Zutritt gesteuert und der Mindestabstand von 1,5 Meter gewahrt wird. |
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Für maximal
bis zu 10 Personen ist Kontaktsport im Freien zulässig, nicht jedoch
Kontaktsport in Hallen. |
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Breitensport-Wettbewerbe im Freien sind zulässig auf der Grundlage eines
besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts, während Sportfeste und
ähnliche Veranstaltungen bis Ende August weiterhin untersagt sind. Zu
Wettbewerben dürfen maximal bis zu 100 Zuschauer unter Wahrung des
Schutzkonzepts die Sportanlage betreten. |
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Im
Schwimmsport ist der Betrieb von Bahnen-Schwimmbecken in Hallenbädern,
Wellness-, Erlebnis-, Spaßbädern und ähnlichen Einrichtungen wieder
möglich unter Beachtung der festgelegten Hygiene und
Infektionsschutzstandards. |
Die Regelungen sind in der Neufassung der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO)
des Landes NRW festgesetzt, die ab Samstag, 30. Mai 2020 gültig ist. Maßgeblich
für die Sportausübung sind ausschließlich die Regelungen der
Corona-Schutzverordnung, nicht andere Angaben etwa aus Medienberichten oder
Onlineforen.
Die CoronaSchVO finden Sie
hier:
https://www.mags.nrw/...
Zudem verweisen wir auf die
zusätzlichen Informationen des Landes:
https://www.land.nrw/corona
Da die Regelungen und ihre Auslegung sich nicht durchgehend auf den ersten Blick
erschließen, stellen wir Ihnen zur besseren Orientierung im Sachzusammenhang die
wichtigsten Regelungen nachstehend zusammen:
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I. |
Für den
kontaktfreien sowie den nicht-kontaktfreien Sport- und
Trainingsbetrieb im Freien sowie der Nutzung von Umkleiden und Duschen gilt nach
§ 9 Abs. (4): |
"Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport
auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum
sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des
Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in
Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen
Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den
in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen
Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten
Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand
zulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage
durch bis zu 100 Zuschauer zulässig."
§ 1 Abs. 2 regelt in diesem Zusammenhang:
"Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur Zusammentreffen, wenn es sich
1. |
ausschließlich um
Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner, |
2. |
ausschließlich um Personen
aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, |
3. |
um die Begleitung
minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, |
4. |
um zwingend notwendige
Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder |
5. |
in allen übrigen Fällen um
eine Gruppe von höchstens zehn Personen
handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen
in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu
beachten." |
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II. |
Im Hinblick
auf Sitzungen und Versammlungen in Gesellschafts- und
Gemeinschaftsräumen gilt nach § 10 Abs. (6) Folgendes: |
"Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen, für die § 9
gilt, in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen Zusammentreffen. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen
dürfen abgetrennte Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen
nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur
Verfügung stellen."
§ 13 Abs. 3 regelt dann weiter:
"Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig sind...
...2. Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften,
Parteien oder Vereine sowie Schulveranstaltungen ohne geselligen
Charakter. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung
des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
(auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1
Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Bei Veranstaltungen
und Versammlungen in geschlossenen Räumen ist zudem die
Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen."
In § 2 a findet sich zur Rückverfolgbarkeit diese Regelung:
"(1) Die Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn
die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter,
Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle
anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.)
mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie - sofern es
sich um wechselnde Personenkreise handelt -Zeitraum des Aufenthalts bzw.
Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier
Wochen aufbewahrt. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach
Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Die für die Datenerhebung
gemäß Satz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung
anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere
bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige Löschung der Daten nach
4 Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im
Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr
nutzbaren Format - auf Anforderung auch papiergebunden - zur Verfügung zu
stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in
jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.
(2) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in denen
diese Verordnung nicht die Rückverfolgbarkeit nach Absatz 1 anordnet,
liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier
Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer
Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der
unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können."
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III. |
Für den
Wettkampfsport im Freien gilt 9 Abs. (6): |
"Im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder
privaten Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien zulässig auf der
Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach §
2b. (§ 9) (sic) Absatz 4 gilt entsprechend. Sportfeste und ähnliche
Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt."
§ 2 b regelt in diesem Zusammenhang:
(1) Sofern in dieser Verordnung oder ihrer Anlage für die Zulässigkeit von
Einrichtungen und Angeboten ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept
vorausgesetzt wird, so muss dieses Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz
2 genannten Gruppen gehören, sowie Maßnahmen zur besonderen Infektionshygiene
durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende
Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten
Verhalten usw. darstellen und ihre organisatorische Umsetzung und die
Verantwortlichkeiten regeln. Soweit der Mindestabstand in bestimmten Bereichen
kurzfristig nicht sicher eingehalten werden kann, kann alternativ die
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorgesehen werden.
(2) Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der unteren Gesundheitsbehörde
vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen.
Die Behörde kann eine Änderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der
örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Anforderungen festlegen.
Die untere Gesundheitsbehörde in Köln ist das Gesundheitsamt der Stadt Köln, das
Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
https://www.stadt-koeln.de/../gesundheitsamt
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IV. |
Für den
Profisport und den Pferdesport ist die Spezialregeiung in § 9 Abs.
(7) einschlägig: |
Die folgenden Wettbewerbe sind zulässig:
"1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die
Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer
arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für
die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe
verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der
Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die
erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur
Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen
sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer ist
zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz,
zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu
den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sichergestellt sind. Es
ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im
unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht
werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio,
Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet."
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V. |
Für den
Schwimmsport finden sich spezielle Regelungen in § 10 Abs. (2) Satz 2 u.
3: |
".... Beim Betrieb von Freibädern, Naturbädern und ähnlichen Einrichtungen sind
die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten. In Hallenbädern, Wellness-, Erlebnis-,
"Spaßbädern" und ähnlichen Einrichtungen ist nur der Betrieb von
Bahnen-Schwimmbecken für den Schwimmsport unter Beachtung der in der Anlage zu
dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig."
Diese Hygiene- und Infektionsschutzstandards finden Sie hier:
https://www.mags.nrw/..
Vor Inbetriebnahme der Duschen und Waschgelegenheiten auf den Sportanlagen sind
die Wasserleitungen durchzuspülen, um die Gefahr einer Legionellenbildung zu
verhindern. Es wird empfohlen, mindestens alle 72 Stunden diesen Vorgang zu
wiederholen.
Die Stadt Köln hat seit Montag, 11.05.2020, die Sporthallen, die in Verwaltung
des Sportamtes sind, wieder geöffnet. Dies sind die Hallen in den Abelbauten in
Müngersdorf, die Halle Süd am Südstadion, die Halle auf der Bezirkssportanlage
in Bocklemünd sowie die Halle am Erdweg in Worringen. Auch die eigenen
Trainingshallen der Vereine und Sportanbieter können seitdem für den Trainings-
und Sportbetrieb unter den genannten Auflagen wieder genutzt werden.
Die Schulsporthallen, die teilweise auch von den Sportvereinen genutzt werden,
sind derzeit in einigen Fällen für die stufenweise Wiederaufnahme des
Schulbetriebs im Rahmen der Coronaschutz-Konzepte unabdingbar, andere stehen
aber ab dem 5. Juni wieder für den Vereinssport zur Verfügung. Sie werden dann
auch wieder entsprechend der vereinbarten Reinigungsintervalle gesäubert.
Die Liste mit den nutzbaren Schulsporthallen ist unter
https://www.stadt-koeln.de/..
einsehbar.
Vereine, deren bislang genutzte Schulsporthalle auf der Liste verzeichnet ist,
werden gebeten, sich mit dem zuständigen Sportsachbearbeiter im jeweiligen
Bürgeramt in Verbindung zu setzen, damit eine Nutzung ab dem 5. Juni wieder
ermöglicht werden kann.
In den Schulsporthallen, die zur Vereinsnutzung freigegeben sind, gilt die
CoronaSchutzVO, insbesondere § 9, Absatz 2-4.
Bei der Nutzung von Sporthallen durch mehrere Vereine oder Gruppen
hintereinander ist sicherzustellen, dass die Halle 10 Minuten vor Ablauf der
genehmigten Nutzungsdauer verlassen wird und auch die Umkleiden und Duschen frei
sind. Der Eingangsbereich ist zügig zu verlassen, um ein Zusammentreffen mit der
nächsten Nutzergruppe zu verhindern.
Bereits jetzt muss ich darauf hinweisen, dass im Zuge der weiteren Öffnung des
Schulbetriebes bereits wieder freigegebene einzelne Schulsporthallen
möglicherweise wieder für die Vereinsnutzung gesperrt werden müssen.
Die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs im Vereins- und Freizeitsport ist eine
Maßnahme, die auf der Entspannung der Corona-Lage beruht. Nach wie vor stehen
die Ziele des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung im Mittelpunkt. Deshalb
erfolgt die Nutzungsfreigabe der Sportanlagen unter der Bedingung, dass die
Nutzer die Vorgaben der neuen CoronaSchutzVO insbesondere bezüglich der
Abstände, der Hygiene, des Infektionsschutzes sowie des Zutritts
eigenverantwortlich einhalten. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu legen,
dass die Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. In allen
Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, liegt es in der Verantwortung der
zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu
gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt
werden können (CoronaSchutzVO § 2a, Absatz 2).
Während des Sportbetriebs liegt es in der Verantwortung der Übungsleiter
sicherzustellen, dass die obigen Vorgaben eingehalten werden. Insoweit ist für
notwendige Hygiene- und Desinfektionsmittel eigenverantwortlich zu sorgen.
Wenn sich die Gesundheitslage verschärft, kann der Sport- und Trainingsbetrieb
im Breiten-und Freizeitsport jederzeit wieder teilweise oder vollkommen
eingestellt werden. Ich bitte Sie, dahingehend alle Personen zu sensibilisieren
und appelliere an den Verantwortungsgedanken aller Sporttreibenden.
Wir bitten außerdem um Beachtung der Empfehlungen zu sportspezifischen
Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden veröffentlicht wurden.
Bitte unterrichten Sie Ihre Mitglieder von dieser Mail.
Eventuelle Rückfragen richten Sie bitte an
52PoststelleSportamt@STADT-KOELN.DE.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez. Gregor Timmer
Sportamtsleiter
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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