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Corona - Weitere Lockerungen für Sport ab 15. Juni 2020 |
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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab 15. Mai 2020 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich:
(1) |
Beim Sport-
und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen im Breiten- und Freizeitsport
auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen
öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen,
Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in
Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2
genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen
Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen. |
(2) |
Die
nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und
Wettbewerbsbetriebs im Breiten- und Freizeitsport ohne Mindestabstand
ist bis auf weiteres in geschlossenen Räumen nur Personen gestattet, die
zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie im Freien nur
mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a
Absatz 1 sichergestellt sein muss. |
(3) |
Das Betreten
der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 100 Personen und bei
sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1
zulässig. |
(4) |
Beim Betrieb
von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. |
(5) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August
2020 untersagt. |
(6) |
1. |
Wettbewerbe in
Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen
der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer
arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im
Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die
Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung
der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen, |
2. |
Wettbewerbe im
Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die
erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz
und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern
zwischen Personen sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer
ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in
Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1
Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit
nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass
durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der
Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im
Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio,
Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage
gestattet. |
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(7) |
Ausgenommen
von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht
(einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf
oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen
im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem
Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den
von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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