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Neue Corona-Beschlüsse im Bereich Sport der Stadt Köln ab 2. November 2020 |
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Wegen der auch weiterhin
steigenden Corona-Infektionszahlen haben die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am 28. Oktober 2020
weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese
Beschlüsse sind in der Corona-Schutzverordnung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 30.10.2020 umgesetzt worden. Sie
haben auch erhebliche Auswirkungen auf den Sport in Köln:
Zusammenfassung - Schreiben des Kölner Sportamtes:
Ab dem 2. November 2020 ist
demnach der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen
untersagt (§ 9, Abs. 1). Die Sportanlagen sind für den Freizeit- und
Amateursportbetrieb geschlossen.
Ausgenommen ist der
Individualsport (z. B. Jogging, Radfahren, Nordic Walking etc.) allein, zu zweit
oder mit Angehörigen des eigenen Hausstand außerhalb geschlossener
Räumlichkeiten von Sportanlagen.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31.
Dezember 2020 untersagt (§ 9, Abs. 2).
Weiterhin zulässig sind der
Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die
Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen,
sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie
das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen (§ 9, Abs. 4).
Wettbewerbe in Profiligen,
Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige
Sportausübung sind unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und
Schutzpflichten zulässig. Zuschauer dürfen bei diesen Wettbewerben bis zum 30.
November 2020 nicht zugelassen werden (§ 9, Abs. 4). Siehe dazu auch die Anlage
"Hygiene- und Infektionsschutzstandards", Kapitel XV.
Sitzungen von rechtlich
vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen,
Gesellschaften, Parteien oder Vereine sind zulässig
a) mit bis zu zwanzig Personen,
wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
b) mit mehr als zwanzig, aber
höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen
unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die
Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der
vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss (§ 13, Abs. 2, Pkt. 3).
Grundsätzlich gilt: Ziel der
mit der Verordnung in Kraft tretenden zusätzlichen Einschränkungen ist es, die
derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu
reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weit reichenden Beschränkungen
der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf (§ 19, Abs.
2).
Dazu ein Aufruf vom
Sportsamtsleiter der Stadt Köln Gregor Timmer: Wir empfehlen, diese Unterlagen
sorgfältig zu lesen. Wenn sich die Gesundheitslage weiter verschärft, können
weitere Maßnahmen folgen. Ich bitte Sie, dahingehend alle Kontaktpersonen zu
sensibilisieren und appelliere an den Verantwortungsgedanken aller
Sporttreibenden. Wir bitten außerdem um die Beachtung der Empfehlungen zu
sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden
veröffentlicht worden sind.
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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