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NRW-Lockdownverlängerung im Sport ... schon wieder |
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ACHTUNG: Der folgende Artikel könnte ihr Stimmungsbild
negativ beeinflussen!
Unbequem, aber für alle Sporttreibende wichtig zu wissen:
Der Sportbereich muss leider weiterhin in einen "Lockdown" verharren, Individualsport
wird wie gehabt nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Das gilt
für öffentliche und private Sportanlagen. Vereine dürfen nicht mehr trainieren, lediglich Profisport bleibt
erlaubt, aber ohne Zuschauer.
Die Landesregierung NRW hat am 7.
Januar 2021 eine Neufassung der
Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. In der ab 11. Januar 2021 gültigen Fassung
§9 im Sportbereich:
(1) |
Der Freizeit-
und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportan- lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen
Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten
Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung
entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen,
einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen
ist unzulässig. |
(2) |
Sportfeste
und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt. |
(3) |
Wettbewerbe
in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie
andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine
beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten
auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne
des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der
Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen
Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete
Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbe-
werben nicht zugelassen werden. |
(4) |
Ausgenommen
von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser
Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so
weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich
Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die
Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im
Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training
von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen. |
(5) |
Abweichend
von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im
zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen zulässig.
Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt. |
Zusammengefasst, was erlaubt ist (Quelle: Leichtathletikverband Nordrhein:
a) |
Sporttreiben allein, mit
dem eigenen Hausstand oder mit maximal einer weiteren Person eines
anderen Haushaltes im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne
Anleitung. |
b) |
Wettbewerbe in Profiligen
(ohne Zuschauer) mit Auflagen (u. a. Infektionsschutzkonzept). |
c) |
Training von
Berufssportlerninnen auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen (Die ?Übersetzungshilfe? für b
und c lautet unverändert: Sportlerinnen, die überwiegend ihren
Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.) |
b) |
Training von
Berufssportlerninnen auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen (Die ?Übersetzungshilfe? für b
und c lautet unverändert: Sportlerinnen, die überwiegend ihren
Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.) |
e) |
Das Bewegen von Pferden
aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auf und in
Sportanlagen. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei
untersagt. |
__________________________________
Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
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