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Detlev Ackermann

 
   
 
   
 
 

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Neue Corona-Schutzverordnung ab 22. Februar 2021 in NRW
 
 
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20.02.2021  

 
 

 
Der Sportbereich muss größtenteils leider weiterhin in einem "Lockdown" verharren, denn grundsätzlich ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc weiterhin untersagt. Allerdings gibt es ab 22. Februar eine überraschende Änderung, eine "zaghafte" Lockerung. So ist erstmalig wieder die Nutzung von Sportanlagen erlaubt, allerdings nur allein, für zwei Personen, oder nur Personen aus einem Hausstand. Dabei ist darauf zu achten, dass zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten ist.
 
In der ab 22. Februar 2021 gültigen Fassung §9 im Sportbereich gilt:

 
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbe- werben nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind
 
1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen,
2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,
3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren sowie
4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
 
 
    Die neuen Verordnungen gelten ab dem 22.02.2021, hier der Links zur Coronaschutzverordnung
 
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln


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