|
|
|
|
|
Neue Coronaschutzverordnung bringt ab 28. Mai 2021 Lockerungen für den Sport |
|
Neue Corona-Schutzverordnung ab 28. Mai 2021 in NRW
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes NRW hat eine geänderte Fassung der Corona-Schutzordnung
veröffentlicht. Diese ist ab Freitag, 28. Mai 2021 gültig und tritt mit Ablauf
des 18. April 2021 außer Kraft.
Die neue Corona-Schutzverordnung
wurde komplett überarbeitet und hält nach dem neuen Stufensystem entsprechende
Lockerungen bereit.
In der ab 28. Mai
2021 gültigen Fassung §14 im Sportbereich gilt:
(1) |
Die
Zulässigkeit des Freizeit-, Amateur- und Profisportbetriebs
einschließlich des Wettkampfbetriebs auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen
Einrichtungen, der Sportausübung außerhalb von Sportanlagen sowie des
Zutritts Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen richtet
sich nach den folgenden Vorschriften. |
(2) |
In Kreisen
und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. |
im
Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung,
Training und Wettkampf
a |
in den nach §
4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 (allgemeine
Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen, |
b |
in Gruppen von
bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von
einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei
Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, |
c |
von bis zu 25
Personen bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung, |
|
2. |
das
Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen
Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und
trainingsbezogene Übungen, |
3. |
der
Sportunterricht einschließlich Schwimmunterricht der Schulen und
die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und
berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen
sowie sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, wobei
bei Sport in geschlossenen Räumen eine regelmäßige Teilnahme an
Schultestungen oder ein Negativtestnachweis erforderlich ist, |
4. |
der
ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und
Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz
1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung
des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und,
wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet, mit
Negativtestnachweis, |
5. |
der
Wettkampf- und Trainingsbetrieb
a |
in Profiligen,
im Berufsreit- und Pferderennsport sowie von anderen
Berufssportlern, |
b |
bei
Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen
und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden
zu Deutschen Meisterschaften und |
c |
der offiziell
gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und
Landeskader in den olympischen, paralympischen,
deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten,
Landesleistungsstützpunkten und an
verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U
18, U17, U 16, U15),
soweit die Vereine beziehungsweise die
Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und
Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung
von Infektionsrisiken im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die
Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den
nach
§ 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der
Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen, |
|
6. |
der
Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im
Freien
a |
bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis
und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum
Mindestabstand gesichert eingehalten werden,
|
b |
bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis
auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen,
sichergestellter besonderer
Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und
Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften
zum Mindestabstand, wobei bei festen
Sitzplätzen eine Besetzung im
Schachbrettmuster ausreicht.
|
|
Zwischen verschiedenen Gruppen
beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am
selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein
Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die Verantwortlichen für die in
Satz 1 genannten Einrichtungen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu
beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die
Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von
Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum
Umkleiden und zum Duschen, ist unzulässig, außer im Zusammenhang mit
einer zulässigen Nutzung von Schwimmbädern. |
(3) |
In
Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind
zusätzlich zulässig:
1 |
a |
kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung,
|
b |
Kontaktsport mit bis zu 25 Personen,
negativem Testnachweis und sichergestellter
einfacher Rückverfolgbarkeit,
|
|
2 |
in geschlossenen
Räumen einschließlich Fitnessstudios mit Negativtestnachweis und
sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit die Ausübung von
a |
kontaktfreiem Sport unter Beachtung der
Vorschriften zum Mindestabstand mit Ausnahme
von hochintensivem Ausdauertraining
(insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und
anaerobes Schwellentraining),
|
b |
Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen,
|
|
3 |
der Zutritt von
Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien
unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer
6 Buchstabe b auch ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1 000
Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären
Zuschauerkapazität, |
4 |
der Zutritt von
Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in
Innenräumen bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest
zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer
Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung
der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen
Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht, |
5 |
die Nutzung von
Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum
Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen
Hygieneanforderungen nach § 6 und des Mindestabstands. |
|
(4) |
In Kreisen
und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. |
im
Freien die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit
Negativtestnach- weis und sichergestellter einfacher
Rückverfolgbarkeit, |
2. |
in
geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios die Ausübung
von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis
und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, |
3. |
in
geschlossenen Räumen auch hochintensives Ausdauertraining
(insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes
Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen mit
Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume
vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern
ausgestattet sind, |
4. |
der
Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu
Sportveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen
Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für mehr als 1 000 Personen,
höchsten aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, |
5. |
der
Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu
Sportveranstaltungen in Innenräumen bis zu 1 000 Personen,
höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,
mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder
Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für
die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum
Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im
Schachbrettmuster ausreicht, |
6. |
wenn
auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, bei der
Sportausübung der Verzicht auf Negativtestnachweise, |
7. |
ab
dem 1. September 2021 Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne
feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen sowie
Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit Negativtestnachweis und
mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten
Hygienekonzept. |
|
|
Orientierungshilfe des LSB zum Sportbetrieb in NRW ... [Download] |
__________________________________
Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln Quelle: Land NRW; LSB
|
|
|
|
|
|