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Neue Coronaschutzverordnung zum 28.12.2021. Das gilt nun im Sportbereich |
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Neue Coronaschutzverordnung zum 28.12.2021. Das gilt nun im Sportbereich:
Das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung vom 28. Dezember 2021
eine neue Corona- Schutzverordnung erlassen. Sie enthält unter anderem auch neue
Regelungen, die den Sportbetrieb im Freien und in Innenräumen betreffen.
Außerdem wird die Zahl der Zuschauenden und Teilnehmenden bei
Sportveranstaltungen auf maximal 750 begrenzt. Überregionale Großveranstaltungen
im Sport müssen ganz ohne Zuschauende stattfinden (Geisterspiele).
Im Einzelnen:
Für die gemeinsame
Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie
außerhalb von?
Sportstätten im öffentlichen Raum gilt die 2G- Regel. Das heißt, es dürfen nur
geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Dies betrifft sowohl den
Amateursport als auch den Profisport, wobei für Teilnehmende an Profiligen, an
Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen
Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen
übergangsweise als Ersatz für den Nachweis der Immunisierung ein negativer
Testnachweis eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48
Stunden zurückliegenden PCR-Tests ausreicht. (§ 4, Abs. 2, Nr.4). Ausgenommen
sind Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richten.
Für die gemeinsame
Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten oder
anderen Einrichtungen gilt die 2G Plus-Regel. Das heißt, es dürfen nur geimpfte
oder genesene Personen teilnehmen, die zusätzlich über einen negativen
Testnachweis eines bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden
Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten
höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Dies betrifft sowohl
den Amateursport als auch den Profisport, wobei für Teilnehmende an Profiligen,
an Ligen und Wettkämpfen eines Verbandes, der Mitglied im Deutschen Olympischen
Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitendenden Sportausbildungen
übergangsweise als Ersatz für den Nachweis der Immunisierung ein negativer
Testnachweis eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48
Stunden zurückliegenden PCR-Tests ausreicht (§ 4, Abs. 3, Nr.1). Auch hier sind
Schulen ausgenommen. Diese Regelung gilt auch für Hallenbäder (§ 4, Abs.3, Nr.
2).?
Bei Sportveranstaltungen ist
die Zuschauer*innenzahl begrenzt. Maximal dürfen 750 Zuschauende, Besucherinnen
und Besucher und Teilnehmende bei der Veranstaltung dabei sein. Oberhalb einer
absoluten Zahl von 250 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung bei
höchstens 50 Prozent der über 250 hinausgehenden regulären Höchstkapazität
liegen (§ 4, Abs. 5). Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauende
statt (§ 4, Abs. 5a). Die Veranstalter haben die Einhaltung der Regelungen beim
Zutritt der Veranstaltungsstätte zu kontrollieren (§ 4, Abs. 6).
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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln Quelle: Stadt Köln
Grafik: Stadtportal der Stadt
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